1. Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit endet spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung.
2. Die Auswirkungen einer psychiatrischen Erkrankung auf das Leistungsvermögen sind lediglich auf der Grundlage eines psychiatrischen Untersuchungsbefundes feststellbar. Liegen die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens nicht zielführend; dies gilt insbesondere dann, wenn Untersuchungsbefunde in der Vergangenheit nicht erhoben worden sind.
Fundstelle(n): WAAAE-37966
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.01.2013 - L 3 R 35/08
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