Bei einem Pflegedienstleistungen anbietenden Verein sind Hilfspflegekräfte versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie im Einzelfall keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung haben (insbesondere auf die Höhe der Vergütung, Verpflichtung zur Leistung, Möglichkeit der Vertreterbestellung). In der Gesamtschau waren auch folgende Umstände maßgebend: Abrechnungsverhältnis ausschließlich zwischen Verein und Kostenträgern, kein Abrechnungsverhältnis zwischen Hilfspflegekräften und zu Pflegenden und daher insoweit kein Insolvenzrisiko, Kontrolle der Pflegeleistung durch "Pflegedienstleitung" (Anschluss an die Rechtsprechung des - juris).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): SAAAE-37963
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.03.2012 - L 3 R 72/08