1. § 2 Abs. 9 Abs. 3 BEEG greift auch dann ein, wenn neben einem Einkommen aus selbstständiger Arbeit ein dieses übersteigendes Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt wird, da idem Begriff der "Zusätzlichkeit" i. S. der genannten Vorschrift kein quantitatives Element innewohnt (Anschluss an ).
2. § 2 Abs. 9 BEEG verstößt in der durch das bestätigten Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht.
3. Im Falle einer vorzeitigen Geburt eines Kindes ist auch das vor dem erwarteten Geburtstermin gezahlte Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld anzurechnen (Anschluss an HessLSG, Urteil vom - L 6 EG 4/09, Juris, RdNr. 21)
4. Die Anrechnung des (verlängerten) Mutterschaftsgeldes bei Mehrlingsgeburten auf das Elterngeld ist nicht verfassungswidrig.