BGH Beschluss v. - X ZR 49/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteigt.

2 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft oder zur Rechnungslegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung der Beschwer abgesehen von etwaigen Geheimhaltungsinteressen, die im Streitfall keine Rolle spielen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des zuerkannten Anspruchs erfordert (BGH, Beschlüsse vom II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; vom X ZR 51/09, GRUR 2010, 1035 Rn. 4 Wert der Beschwer; vom III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 mwN; vom III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 5). Innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher nicht nur das Vorliegen von Zulassungsgründen vorgetragen, sondern auch dargelegt werden, dass die Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschlüsse vom V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; vom IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159; vom XI ZR 93/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Darlegungen 1; Krüger in Münch-Komm.ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 4; Ball in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 544 Rn. 20a; Ackermann in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 7). Geht es wie hier um einen unbezifferten Antrag, ist der Wert der Beschwer glaubhaft zu machen (, NJW 2002, 3180; Ackermann, aaO Rn. 8), sofern sich nicht aus den Umständen des konkreten Falles ohne weiteres ergibt, dass die Wertgrenze überschritten wird (, NJW RR 2007, 862).

3 2. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält keine Angaben zum Wert der Beschwer. Ihr lassen sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs einen Aufwand der Beklagten an Zeit und Kosten erforderlich machte, der den Betrag von 20.000 € überstiege. Die Verurteilung bezieht sich zwar auf einen Zeitraum von mehreren Jahren, doch wird Rechnungslegung lediglich für ein Produkt geschuldet. Die als Anlage ZV-AG 4 im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgelegte Auskunft, die die Beklagte nach der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Urteils erster Instanz übermittelt hat und die sie nach ihrer auch im weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren vertretenen Auffassung als ausreichend angesehen hat, enthält lediglich einfache, tabellarische Zusammenstellungen. Es erscheint ausgeschlossen, dass deren Erstellung einen Aufwand verursacht hat, der den Betrag von 20.000 € übersteigt. In dem Schriftsatz, mit dem diese Anlage übermittelt wurde, ist zudem erläutert, dass in den Jahren ab 1998 lediglich ein Abnehmer beliefert wurde.

4 3. Der Vortrag der Beklagten zur Höhe der Beschwer im Schriftsatz vom kann nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ist; er hätte im Übrigen auch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.

Fundstelle(n):
GAAAE-37886