BGH Beschluss v. - IX ZA 5/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 Die Eingabe des Antragstellers vom 7. März 2013 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des auszulegen. Mit der von dem Antragsteller so bezeichneten sofortigen Beschwerde wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. , WM 2002, 1512).

3 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich vor (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

4 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
IAAAE-37868