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Umsatzsteuer | Keine Dauerfristverlängerung bei anhängigem Steuerstrafverfahren
Das FA darf den Antrag einer GmbH auf Dauerfristverlängerung im Sinne von § 46 UStDV ablehnen, wenn gegen den Geschäftsführer der GmbH ein Steuerstrafverfahren wegen Verdachts auf Hinterziehung von USt bei einer anderen GmbH anhängig ist. Der Steueranspruch erscheint dann nämlich gefährdet im Sinne von § 46 Satz 2 UStDV.
[i]Gefährdung des SteueranspruchsEine Gefährdung des Steueranspruchs im Sinne von § 46 Satz 2 UStDV kann sich einerseits aus der schlechten Liquiditätslage des Unternehmens und andererseits aus dem Verhalten des Unternehmers ergeben, z. B. bei verspäteter Abgabe von USt-Anmeldungen oder verspäteter Zahlung der USt. Wird die Dauerfristverlängerung von einer GmbH beantragt, kommt es auf das Verhalten ihres Geschäftsführers an; dies folgt aus der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers nach § 34 AO. Unbeachtlich ist daher, dass es um...