Beteiligung nur am Kapitalkonto I und nicht auch am Kapitalkonto II für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft
i. S. v. § 6a S. 4 GrEStG maßgeblich
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass unter der „Beteiligung am Gesellschaftsvermögen” i. S. v. § 6a Satz 4 GrEStG der
wertmäßige Anteil des am Vermögen der abhängigen Personengesellschaft beteiligten herrschenden Unternehmens bezeichnet werden
soll, der sich mit dem Anteil am Vermögen i. S. d. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 bis 3 GrEStG deckt; als Beteiligung am Vermögen
der Personengesellschaft ist danach die verhältnismäßige dingliche Mitberechtigung am Vermögen zu verstehen.
2. Sofern die Gesellschafter ihr Beteiligungsverhältnis von vornherein – unabhängig von den künftigen Einlagen und Entnahmen
der einzelnen Gesellschafter (dargestellt auf besonderen Konten, z. B. dem „Kapitalkonto II”) – durch unveränderliche „feste”
Kapitalanteilsbeträge (z. B. auf „Kapitalkonto I”) festgelegt haben, ist für die „Beteiligung am Gesellschaftsvermögen” i.
S. d. § 6a S. 4 GrEStG in der für Erwerbsvorgänge nach dem maßgeblichen Fassung nur auf das Kapitalkonto I und
nicht (auch) auf das variable Kapitalkonto II abzustellen. Bei gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung des Beteiligungsverhältnisses
untereinander durch feste Kapitalanteile bestimmt sich demnach der Anteil am Gesellschaftsvermögen nach dieser Vereinbarung,
wenn sie handelsrechtlich wirksam und ernstlich gewollt ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2013 S. 1314 Nr. 21 EFG 2013 S. 1257 Nr. 15 Ubg 2013 S. 724 Nr. 11 SAAAE-37788
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.04.2013 - 4 V 4250/12
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