Gewerbesteuer: Keine Feststellung vortragsfähiger
Gewerbeverluste in der Vorbereitungsphase
Leitsatz
1. Ist Gegenstand des Unternehmens
einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für
den Seeverkehr, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht
vor Ablieferung des Schiffes. Das gilt auch für eine Gesellschaft,
die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG erfüllt.
2. Die Feststellung eines vortragsfähigen
Gewerbeverlustes für die gewerbesteuerfreie Vorbereitungsphase
kommt weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch aus
Gründen des Vertrauensschutzes oder unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben in Betracht. Das gilt auch, wenn die Gesellschaft
die Eigenbetriebsabsicht in einem späteren Erhebungszeitraum vor
Ablieferung des Schiffes aufgibt und durch Aufnahme einer anderen werbenden
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung
des Schiffes in die sachliche Gewerbesteuerpflicht eintritt.
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 726 Nr. 16 FAAAE-37775
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.04.2013 - 6 K 113/12
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