1. Die Gestellung der Waren bzw.
die sie ersetzende zutreffende Angabe eines zugelassenen Ortes ist
Voraussetzung die Annahme der Zollanmeldung nach Art. 63 Zollkodex
und die Durchführung von Zollkontrollen. Dieser Grundsatz
gilt auch bei einer Anmeldung im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS.
2. Die Annahme der Zollanmeldung ist nichtig,
wenn sich die streitigen Waren zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht
am zugelassenen und in der Anmeldung angegebenen Ort, sondern noch
auf einem Schiff befinden, von dem sie erst später gelöscht
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAE-37771
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2008 - 4 K 404/07
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