1. Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG und § 8a KStG ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Gebot der Normenklarheit,
noch gegen das Bestimmheitsgebot, noch gegen das objektive Nettoprinzip, noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
2. Dies gilt auch bei reinen Inlandskonzernen, die ihren Gewinn nicht durch Zinszahlungen in das Ausland verlagern, da eine
Beschränkung der Zinsschranke auf internationale Konzerne europarechtlich gegen die Niederlassungs- und Kapitalvertragsfreiheit
verstoßen würde.
3. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Zinsschranke den nichtsteuerlichen Lenkungszweck, deutsche Unternehmer zur Stärkung ihrer
Eigenkapitalquote zu veranlassen, so dass auch aus diesem Grund die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2646 Nr. 44 DB 2013 S. 17 Nr. 43 DStR 2013 S. 8 Nr. 30 DStRE 2014 S. 452 Nr. 8 Ubg 2014 S. 335 Nr. 5 DAAAE-37754
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