Kindergeld: Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Abbruch der Schulausbildung
Leitsatz
Die Behinderung eines blinden Kindes (GdB von 100 und Merkzeichen H und Bl), das ALG II bezieht und dessen behinderungsbedingter
Mehrbedarf durch das Blindengeld abgedeckt ist, ist für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt nicht i.S.d. § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 EStG ursächlich, wenn es – nach gutachterlicher Feststellung - trotz seiner Behinderung in der Lage ist, eine
vollschichtige Berufstätigkeit auszuüben, und die maßgebliche Ursache für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vielmehr in
der - durch Geburten eigener Kinder und Erziehungszeiten, nicht aber durch Einschränkungen intellektueller Art bedingten -
vorzeitigen Beendigung der u.a. das Erlernen der Blindenschrift beinhaltenden Schulausbildung liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1243 Nr. 15 EStB 2013 S. 383 Nr. 10 EAAAE-37745
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.05.2013 - 14 K 2164/11 Kg
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