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Track 13 | Schenkungsteuer: Keine freigiebige Zuwendung durch Stimmrechtsverzicht
Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrheitsstimmrecht, liegt darin nach einem jüngst ergangenen BFH-Urteil auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zur Schenkungsteuer ist eine Erwähnung wert.
Der Grundsatz ist einfach: Das Finanzamt fordert Schenkungsteuer, wenn ein Vermögensgegenstand unentgeltlich den Besitzer wechselt. Im Gesetz heißt es: Der Bedachte muss auf Kosten des Zuwendenden bereichert werden. Ob eine Bereicherung vorliegt, ist mitunter aber nicht einfach zu beantworten. Dies zeigt der Fall, der jetzt dem BFH vorlag.
Eine Familiengesellschaft mit beschränkter Haftung bestand aus dem Vater und zwei Kindern. Losgelöst vom Wert seines Anteils hatte sich der Senior im Gesellschaftsvertrag die Stimmrechtsmehrheit bei Entscheidungen vertraglich gesichert. Später verzichtete er darauf. Das Finanzamt sah darin einen Vorgang, der der Schenkungsteuer unterliegt. Die Begründung lautete: Der Anteil des Vaters hat durch den Verzicht auf das Stimmrecht an We...