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Track 11 | Tarifbegünstigung: Abgrenzung zwischen berufsüblichen und außerordentlichen Einkünften
Der BFH hat jüngst entschieden, dass die Vergütungen eines Anwalts für eine mehrjährige Tätigkeit in einem umfangreichen Mandatsverhältnis keine außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 EStG darstellen. Sie sind damit nicht tarifbegünstigt zu versteuern.
Auch in eigener Sache interessant ist ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs . Zur Abgrenzung zwischen berufsüblichen und außerordentlichen Einkünften eines Freiberuflers.
Der für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zuständige III. Senat des BFH hat entschieden: Vereinnahmt ein Rechtsanwalt eine berufsübliche Vergütung für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats, so handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Das Honorar ist also nicht tarifermäßigt zu versteuern.
Die Entscheidung überrascht nicht. Der BFH hat damit seine jahrzehntelange Rechtsprechung bestätigt. Wer ein Honorar für mehrere Jahre erhält, muss als Überschuss-Rechner damit leben, dass dieses im Jahr des Zuflusses normal besteuert wird. Das gilt insbesondere für Erfolgshonorare, die ja mittlerweile auch bei Steuerberatern zulässig sind. Vermeiden lassen sich eventuelle Nachteile bei der Progression durch...