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Track 25 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung bei kurzfristiger Beherbergung von Erntehelfern
Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg ist die entgeltliche Beherbergung von Erntehelfern für wenige Wochen durch einen Landwirt umsatzsteuerpflichtig. Der BFH muss klären, ob es bei eigenen Arbeitnehmern eines Unternehmers um „Fremde” i. S. des § 4 Nr. 12 a UStG handelt.
Zum Abschluss haben wir noch zwei anhängige Verfahren zur Umsatzsteuer ausgewählt.
Nach § 4 Nr. 12 UStG ist die Vermietung von Grundstücken steuerfrei. Das gilt allerdings nicht für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Dabei ist eine Vermietung für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als kurzfristig anzusehen.
Was ist aber unter einer Vermietung „an Fremde” zu verstehen? Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist das Wort „Fremde” weit auszulegen. Der Begriff diene nur zur Abgrenzung von Verwandten und Freunden, die zu Besuch kommen und über Nacht bleiben. Da solche Besuche schon mangels Entgeltlichkeit regelmäßig nicht steuerbar sind, habe das Wort „Fremde” kaum Bedeutung.
Im Streitfall stellte ein Landwirt Erntehelfern während der Saison für einige Wochen eine Unterkunft zu...