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Der selbständige Unternehmensteil im EEG
Entsprechende Anwendung der Härtefallregelung
Die in § 41 Abs. 5 EEG eingeräumte Möglichkeit der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 bis 4 erfordert zu Beginn der Prüfung die Beschäftigung mit der Frage, ob der beantragende Unternehmensteil selbständig i. S. des § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG ist. Die trennscharfe Abgrenzung des Vermögens, der Schulden, der Aufwendungen und der Erträge sowie der selbstverbrauchten Strommengen des beantragenden selbständigen Unternehmensteils vom Restunternehmen bedarf besonderer Sorgfalt als weiterer Prüfungsschwerpunkt. Bei der Ermittlung des Anteils der Stromkosten an der Bruttowertschöpfungsrechnung vertritt das BAFA im neuen Merkblatt eine einengende Auffassung, die den EEG-Prüfer vor weitere Herausforderungen stellt.
Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl., Herne 2012 NWB QAAAE-05940
Die Prüfung der Selbständigkeit des beantragenden Unternehmensteils steht im Mittelpunkt der EEG-Prüfung.
Bei der Berechnung des Anteils der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung hat der Prüfer die Auffassung des BAFA zu beachten, wonach lediglich Lieferungen von und an andere Rechtsträger außerhalb des beantragenden Unternehmens berücksichtigungsfähig sind.
Bei der Erstellung und Prüf...