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Wirtschaftsstrafrecht | Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung bei formunwirksamer Treuhandabrede
Die Formunwirksamkeit einer Treuhandabrede steht einer Zurechnung (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO) dann nicht entgegen, wenn die Vertragsparteien die getroffenen Vereinbarungen nachweislich in vollem Umfang tatsächlich durchgeführt haben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO).
Auch im Streitfall scheint der Senat in den Fällen einer möglichen fehlerhaften Einordnung steuerlicher (Zurechnungs-)Zusammenhänge durch den Steuerpflichtigen eher zu einem – bei seiner Vermeidbarkeit – lediglich auf Strafzu-messungsebene [i]infoCenter „Steuerhinterziehung” NWB TAAAB-80024 relevanten Verbotsirrtum (§ 17 StGB) als zu einem den Vorsatz der Steuerhinterziehung ausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) tendieren zu wollen (s. insoweit auch NWB MAAAD-93868), wobei es seiner Ansicht nach für einen (bedingt vorsätzlichen) Hinterziehungsvorsatz keiner genauen Kenntnis üb...