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Abgabenordnung | Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter zur Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Insolvenzverwalter ist nach § 34 Abs. 3 AO anstelle des Insolvenzschuldners persönlich zur Abgabe ausstehender Steuererklärungen verpflichtet. (2) Die Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich dabei auch auf Besteuerungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (3) Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Abgabe von Jahressteuererklärungen des Insolvenzschuldners richtet sich gegen den Insolvenzverwalter persönlich und damit im Fall von Zwangsgeld nicht gegen das verwaltete Vermögen, sondern gegen das eigene Vermögen des Insolvenzverwalters.