BVerwG Beschluss v. - 3 B 101.12

Instanzenzug:

Gründe

1Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

2Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach trägt hier der Kläger die Kosten des Verfahrens, weil er ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses auch im Beschwerdeverfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Der Rechtssache wäre die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugekommen. Die Darlegungen des Klägers knüpfen an sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren - BVerwG 3 B 63.10 - an. In jenem Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom entschieden, dass die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen zu den Voraussetzungen für den Widerruf der zahnärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 29 Rn. 3 bis 6). Aus denselben Gründen wäre auch die Grundsatzrüge im Verfahren - BVerwG 3 B 101.12 -ohne Erfolg geblieben.

3Die von dem Kläger erhobenen Verfahrenrügen sind bei summarischer Prüfung ebenfalls unbegründet. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht bei der Würdigung der beweiserheblichen Tatsachen zu einem anderen Ergebnis kommt als der Beschwerdeführer. Die Beweiswürdigung ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen und vom Revisionsgericht nur auf die Beachtung der allgemein gültigen Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom - BVerwG 3 B 39.11 - [...] Rn. 20 und vom - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Dass der Verwaltungsgerichtshof bei der vom Kläger angegriffenen Bewertung der Aussage des Zeugen W. gegen diese Grundsätze verstoßen haben könnte, ergeben die Darlegungen der Beschwerde nicht.

4Schließlich hätte auch die Aufklärungsrüge der Beschwerde voraussichtlich nicht zum Erfolg verholfen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden können, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (Beschlüsse vom - BVerwG 3 B 10.03 - [...] Rn. 2 und vom -BVerwG 3 B 6.11 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn. 10). Gewichtige Anhaltspunkte in diesem Sinne liegen vor, wenn Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO gegeben sind, insbesondere im Fall der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind (Beschluss vom a.a.O. Rn. 11). Hiernach ist nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Stefanie G. verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat. Die Zeugin ist in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht -Traunstein am zur Sache vernommen worden. In den Gründen des rechtskräftigen Strafurteils vom selben Tag (Az.: 525 Ls 310 Js 31855/06) hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die "Aussage der Zeugin ... uneingeschränkt glaubhaft war. Anhaltspunkte, warum sie den Angeklagten falsch belasten sollte, waren nicht erkennbar". Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens blieb ohne Erfolg. In den dazu ergangenen Beschlüssen des Amtsgerichts Rosenheim vom (7 Ls 310 Js 31855/06) und - auf die sofortige Beschwerde des Klägers - des Landgerichts Traunstein vom (6 Os 94/08) heißt es unter anderem, dass die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Stefanie G. nicht gegeben seien. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat, nachdem er den Kläger in der mündlichen Verhandlung am informatorisch angehört hatte, keine greifbaren und konkreten Anhaltspunkte gesehen, die die im Strafverfahren festgestellte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin G. in Zweifel ziehen könnten. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Würdigung unschlüssig wäre. Ohne Erfolg wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, es bestehe Einigkeit, dass "bei Kindern, die angeblich Opfer einer Sexualstraftat waren, in jedem Fall ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen ist, zumindest dann, wenn Aussage gegen Aussage steht". Es geht hier schon nicht um die Aussage eines kindlichen Zeugen; denn die Zeugin G. war zum in Rede stehenden Tatzeitpunkt (September 2006) 15 Jahre alt. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

"regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie beteiligten Laienrichtern diese Sachkunde vermitteln können. Ausnahmen können sich ergeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen ... die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht verfügt (vgl. BGH, NStZ 2001, 105). ... Besonderheiten im genannten Sinn sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegenstand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist oder weil eine Beweisperson zur Zeit des geschilderten Vorfalls in kindlichem oder jugendlichem Alter war oder dies zum Zeitpunkt ihrer Aussage ist" ( - NStZ-RR 2006, 241 = [...] Rn. 3 m.w.N.).

5Danach hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, die im Strafurteil getroffenen Feststellungen zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G. wegen mangelnder Sachkunde des Strafgerichts in Zweifel zu ziehen.

6Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Fundstelle(n):
YAAAE-37144