Werbungskostenabzug für durch Falschbetankung verursachte Reparaturaufwendungen – Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
Leitsatz
Reparaturkosten, die durch eine Falschbetankung mit der Folge eines Motorschadens auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle
verursacht worden sind, unterliegen dem WK-Abzug gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Als Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen, sind sie nicht durch den Ansatz
der Entfernungspauschale von 0,30 € (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abgegolten.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ist in verfassungskonformer Weise (über den Wortlaut hinaus) so auszulegen, dass nur laufende Kfz-
und Wegekosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind, von der Abgeltungswirkung erfasst werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1365 Nr. 23 BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 11 DStR 2014 S. 6 Nr. 6 DStRE 2014 S. 588 Nr. 10 EFG 2013 S. 1104 Nr. 14 EStB 2013 S. 381 Nr. 10 GStB 2013 S. 220 Nr. 7 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 6 KÖSDI 2013 S. 18403 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1714 StBW 2013 S. 545 Nr. 12 StBW 2013 S. 725 Nr. 16 OAAAE-37062
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.04.2013 - 9 K 218/12
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