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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 493/12 (Kg)

Gesetze: EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 7, EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 9, EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, BGB § 1615l Abs. 2, BGB § 1615l Abs. 3

Keine Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs der Tochter gegenüber dem mit der Mutter nicht zusammenlebenden Vater bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

Leitsatz

Setzt die volljährige Tochter nach der Geburt eines eigenen Kindes ihre Berufsausbildung fort, erhält sie vom Kindsvater nur für das Kind, nicht aber für sich selbst Unterhalt und hat sie keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB gegenüber dem mit ihr nicht verheirateten und auch nicht zusammenlebenden Vater des Kindes, weil sie eine Erwerbstätigkeit nicht zugunsten der persönlichen Betreuung ihres Kindes nicht ausgeübt hat, sondern aus dem persönlich motivierten und nicht auf das Kindeswohl bezogenen Grund, eine Ausbildung durchzuführen, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der vor 2012 gültigen Gesetzesfassung kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DAAAE-37057

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Sächsisches FG, Urteil v. 15.05.2013 - 8 K 493/12 (Kg)

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