Keine Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs der
Tochter gegenüber dem mit der Mutter nicht zusammenlebenden Vater bei der
Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge
Leitsatz
Setzt die volljährige Tochter nach
der Geburt eines eigenen Kindes ihre Berufsausbildung fort, erhält sie vom
Kindsvater nur für das Kind, nicht aber für sich selbst Unterhalt und hat sie
keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB gegenüber dem mit ihr nicht
verheirateten und auch nicht zusammenlebenden Vater des Kindes, weil sie eine
Erwerbstätigkeit nicht zugunsten der persönlichen Betreuung ihres Kindes nicht
ausgeübt hat, sondern aus dem persönlich motivierten und nicht auf das
Kindeswohl bezogenen Grund, eine Ausbildung durchzuführen, so ist bei der
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der vor
2012 gültigen Gesetzesfassung kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater
zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DAAAE-37057
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Sächsisches FG, Urteil v. 15.05.2013 - 8 K 493/12 (Kg)
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