Erweiterung des Kassenstaatsprinzips gemäß Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien bei nichtselbstständigen Einkünften entsandter Fachkräfte
in Entwicklungshilfeprogrammen nur bei ausschließlicher Finanzierung des Gehalts aus Mitteln der BRD oder ihrer Gebietskörperschaften
Leitsatz
1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) haben das Ziel, bereits die virtuelle, d. h. die denkbare Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Eine Prüfung der Ausnutzung des ausländischen Besteuerungsrechts ist danach nicht zulässig.
2. Die Regelung des Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien beinhaltet unter bestimmten Voraussetzungen eine Erweiterung der Besteuerungszuordnung
im Sinne des Kassenstaatsprinzips auf bestimmte Entwicklungshilfemaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) dahingehend,
dass der BRD auch dann das Besteuerungsrecht zusteht, wenn sie die Vergütungen nicht selbst zahlt, sondern lediglich die Mittel
dafür bereitstellt. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass die öffentliche Kasse Vergütungsschuldner oder Dienstherr ist.
3. Die von einer entsandten Fachkraft aus ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit in Indonesien erzielten Einkünfte unterliegen
nur dann gemäß Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien dem Besteuerungsrecht der BRD, wenn das Gehalt ausschließlich aus Mitteln der
BRD oder deren Gebietskörperschaften finanziert wird.
4. Wird die entsandte Fachkraft im Rahmen ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit in verschiedenen Entwicklungshilfeprojekten
tätig, von denen einige ausschließlich aus Mitteln der BRD oder ihrer Gebietskörperschaften, andere hingegen auch aus Mitteln
anderer Zuschussgeber bezahlt werden, kommt eine Aufteilung der Vergütung nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 36 DStRE 2013 S. 1298 Nr. 21 EFG 2013 S. 1137 Nr. 14 TAAAE-37056
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