Anspruch eines potentiellen Haftungsschuldners auf kostenlose
Akteneinsicht im Wege der einstweiligen Anordnung durch das FG
Überwachung der Akteneinsicht durch Behördenpersonal ist untrennbarer
Teil der Akteneinsicht
Kostenpflicht bei Fertigung von Kopien i.
R. d. Akteneinsicht
Leitsatz
1. Beantragt der potenzielle
Haftungsschuldner kostenfreie Akteneinsicht im Rahmen des
Haftungsprüfungsverfahren und teilt ihm die Finanzbehörde darauf vorab mit,
dass die Akteneinsicht ausgehend von dem Zeitaufwand der Behörde bei der
Durchführung der Akteneinsicht kostenpflichtig und unmittelbar im Anschluss an
die Akteneinsicht bar zu bezahlen sei, so kann der Steuerpflichtige
zulässigerweise im Finanzrechtsweg die Gewährung kostenloser Akteneinsicht im
Wege der einstweiligen Anordnung beantragen (im Streitfall: Anordnung einer
vorläufig kostenfreien Akteneinsicht durch das Finanzgericht).
2. Da das Verwaltungsverfahren in
Steuersachen nach der Abgabenordnung kostenfrei ist, dies auch für die
Akteneinsicht in einem Haftungsprüfungsverfahren gilt und es insoweit an einer
bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der Akteneinsicht
fehlt, kann die Kostenpflicht auch nicht auf Landesrecht gestützt werden. Die
in den Regelungen der Abgabenordnung zum Ausdruck kommende grundsätzliche
Kostenfreiheit des steuerlichen Verwaltungsverfahrens bedingt, dass dies nicht
durch landesrechtlich geregelte Verwaltungskostengesetze unterlaufen werden
darf.
3. Die Gewährung der Akteneinsicht
als Realakt lässt sich weder tatsächlich noch rechtlich vom Realakt der
Überwachung der Akteneinsicht trennen und erfolgt damit wie die Akteneinsicht
selbst und untrennbar von ihr im Haftungsprüfungsverfahren als
Besteuerungsverfahren.
4. Die „Überwachung” der
Akteneinsicht durch Personal der Behörde stellt sich auch nicht als
Dienstleistung der Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen dar, sondern erfolgt
vielmehr im Eigeninteresse der Behörde, um z. B. zu gewährleisten, dass der
Nehmer der Akteneinsicht nicht unberechtigt Aktenbestandteile entfernt,
verändert, beschädigt oder Teile hinzufügt.
5. Soweit das FA bei der
Akteneinsicht Kopien für den Steuerpflichtigen fertigt, wird die Behörde nicht
im Rahmen der Akteneinsicht nach der AO tätig, sondern, wie es bei jeder
anderen Behörde auch der Fall wäre, als „Kopierstelle” außerhalb
des Besteuerungsverfahrens, wofür das FA Auslagenersatz verlangen darf.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 12 Nr. 44 DStRE 2014 S. 51 Nr. 1 EFG 2013 S. 486 Nr. 7 StBW 2013 S. 586 Nr. 13 Ubg 2014 S. 130 Nr. 2 JAAAE-37055
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Online-Dokument
Thüringer FG, Beschluss v. 14.11.2012 - 3 V 714/11
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