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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 953/10

Gesetze: EStG § 7h Abs. 1, EStG § 10f Abs. 1, EStG § 7i Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10, BauGB § 177, BGB § 242

Keine Förderung nach § 7h EStG im Gegensatz zu § 7i EStG für steuerrechtlichen Neubau

Leitsatz

1. Von einer Förderung nach § 10f Abs. 1, § 7h Abs. 1 EStG sind alle Gebäude ausgeschlossen, die steuerrechtlich als Neubau im bautechnischen Sinn anzusehen sind, nach dem die maßgeblichen tragenden Bauteile zu mehr als 68 % ersetzt wurden.

2. Bescheinigt die Kommune lediglich Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB und behält die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen des Fördertatbestands nach § 7h EStG dem FA vor, kann sich der Steuerpflichtige für eine Förderung nach dieser Vorschrift nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen.

3. Eine Föderung nach § 7i EStG (gilt auch für Neubauten im technischen Sinn) ist im Streitfall – trotz Belegenheit der Immobilie in einem Sanierungsgebiet – nicht möglich, da die Voraussetzungen z. B. durch Einschaltung und Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nicht erfüllt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 37
DStRE 2013 S. 1221 Nr. 20
ZAAAE-37054

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Thüringer FG, Urteil v. 20.06.2012 - 4 K 953/10

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