Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde organisiertes Dorffest
Leitsatz
Eintrittsgelder, die eine Gemeinde für das von ihr einmal jährlich organisierte Dorffest verlangt und das zum Besuch des komplett
angebotenen, auch Musikdarbietungen beinhaltenden Programms an einem bestimmten Tag des Festwochenendes berechtigt, sind umsatzsteuerlich
mit dem Regelsteuersatz und nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG 2005 ermäßigt zu besteuern.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 25 DStRE 2013 S. 930 Nr. 15 EFG 2013 S. 249 Nr. 3 UStB 2013 S. 195 Nr. 7 PAAAE-37053