Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein
Leitsatz
1. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen
zwangsläufig und sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Steuerpflichtige sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen
hat, sondern diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen ist (Anschluss
an ).
2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der geschiedene Vater auf erhöhten Kindesunterhalt verklagt wurde, in dem Verfahren
unter anderem die schwierige tatsächliche Frage zu klären war, in welchem Umfang dem Vater unterhaltrechtlich relevantes Einkommen
im streitigen Zeitraum zur Verfügung gestanden hat, es zur Klärung dieser Frage letztlich eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens
bedufte und der Erfolg der Rechtsverteidigung des Vaters ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg war.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 24 DStRE 2013 S. 788 Nr. 13 FAAAE-37052
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