Keine weitere Berücksichtigung eines ausbildungssuchenden Kindes, das sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter
um eine Ausbildungsstelle bemüht
Leitsatz
1. Das ausbildungssuchende Kind muss zumindest alle drei Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer
weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne weitere Kontaktaufnahme bei der
Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in
Anspruch nehmen will.
2. Der Umstand, dass das ausbildungssuchende Kind sich nach Ablauf der Dreimonatsfrist im Mutterschutz befand, führt jedenfalls
dann, wenn es sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, nicht dazu, dass das
Kind weiterhin als ausbildungssuchend gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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