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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2439/10 E EFG 2013 S. 678 Nr. 9

Gesetze: EStG § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, EStG § 52 Abs. 24e Satz 5, EStDV § 50 Abs. 1, EStDV § 50 Abs. 4 Satz 1, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, KStG § 5 Abs. 2 Nr. 2, AO § 55, AO § 61 Abs. 1, AO § 63, AO § 90 Abs. 2

Abzug einer Spende an eine spanische Stiftung – Nachweis der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG

Leitsatz

  1. Eine Zuwendung an eine in einem EU-Mitgliedstaat (Spanien) ansässige Stiftung kann nicht als Spende nach § 10b Abs. 1 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (hier: formelle Satzungsmäßigkeit in Bezug auf die Selbstlosigkeit und Vermögensbindung der Stiftung gemäß § 55 AO, satzungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung i.S.d. § 63 AO) nicht erbracht hat und ein die begünstigte Verwendung der Spende bestätigender Zuwendungsnachweis (§ 50 EStDV) nicht vorliegt.

  2. Die Finanzbehörde muss sich zur Feststellung der Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nicht auf die Möglichkeit der Amtshilfe durch die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats verweisen lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 678 Nr. 9
EStB 2013 S. 231 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2013 S. 194
PIStB 2013 S. 146 Nr. 6
StBW 2013 S. 400 Nr. 9
UAAAE-37047

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.01.2013 - 11 K 2439/10 E

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