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Verpflegungsmehraufwandspauschale für einen Unternehmensberater
(1) Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden. (2) Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen andauert (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG).
Der Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung ist bei längerfristigen Einsätzen gesetzlich (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) auf die ersten drei Monate an der jeweiligen Tätigkeitsstätte beschränkt. Diese zeitliche Begrenzung ist nach der BFH...