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Zum Begriff der Beteiligung i. S. des § 17 EStG
Anmerkungen zum
Der Schwellenwert für das Vorliegen einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG ist von ursprünglich mehr als 25 % zunächst auf mindestens 10 % und schließlich auf mindestens 1 % abgesenkt worden. Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach Absenkung des jeweiligen Schwellenwerts ist insoweit nicht zulässig, als er bei einer Veräußerung vor dessen Absenkung nicht der Besteuerung unterlegen hätte . Das BMF hatte dazu mit Schreiben vom und vom entgegen dem nunmehr vorliegenden die Auffassung vertreten, wonach aus der Veräußerung von Anteilen nach Absenkung des Schwellenwerts ein Veräußerungsgewinn auch dann besteuert werden darf, wenn vor Absenkung des Schwellenwerts kein Gewinn zu besteuern gewesen wäre. Mit Schreiben vom folgt das BMF dem BFH. Die Entscheidung des BFH berührt auch die Fälle, in denen unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen entsprechende Anteile nicht veräußert, sondern in ein Betriebsvermögen eingelegt wurden.
Der Beteiligungsbegriff gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nach dem veranlagungszeitraumbezogen...