BGH Beschluss v. - IV ZR 193/12

Instanzenzug: BGH

Gründe

1 Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO Anwaltszwang. Er gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. zum Rechtsbeschwerde verfahren: , NJW 2005, 2017).

2 Die Anhörungsrüge hätte auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil sie nicht aufzeigt, dass der Senat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Senat hat das gesamte Kläger-Vorbringen berücksichtigt, sich jedoch aus rechtlichen Gründen gehindert gesehen, dem Begehren des Klägers zu entsprechen.

Fundstelle(n):
ZAAAE-36941