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Liebhaberei bei der (Unter-)Vermietung von Gewerbeobjekten
BFH bestätigt die hier geltenden strengeren Maßstäbe
Bei der Dauervermietung von Wohnraum unterstellen Verwaltung und Rechtsprechung im Regelfall die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters (, BStBl 2004 I S. 933). Diese Vermutung gilt jedoch nicht für gewerblich genutzte Objekte. Hier verlangt der BFH eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht – auch im Fall einer Untervermietung. Ist für ein mit Baumängeln behaftetes Objekt kein Markt vorhanden, fordert der BFH im Ergebnis eine bauliche Umgestaltung. Wegen der Besonderheiten des Urteilsfalls hätte die steuerliche Behandlung möglicherweise gar nicht nach den Grundsätzen der Liebhaberei beurteilt werden dürfen.
Mietvertrag mit der eigenen GmbH
Eine GmbH hatte 1996 ein größeres, „zentral gelegenes” Grundstück erworben, dessen baufällige, vor der Währungsreform errichtete Gebäude nur zu einem geringen Teil und nur für Lagerzwecke genutzt werden konnten. Nachdem das Grundstück für drei Jahre ungenutzt geblieben war, gründeten die Gesellschafter der GmbH eine GbR, die das Grundstück von der GmbH anmietete. Der überhöhte Mietpreis von 2.500 DM monatlich war so bemessen, dass er die Kosten der GmbH als Eigentümerin abdeckte, um die...