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Ende der Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigenbetriebliche Zwecke
Trotz eigener Aufwendungen keine Besteuerung stiller Reserven
Errichtet der unternehmerisch tätige Ehegatte auf dem Grundstück des anderen Ehegatten aus eigenbetrieblichen Gründen auf eigene Kosten ein Gebäude, hat er die Aufwendungen „wie ein materielles Wirtschaftsgut” zu aktivieren und nach den AfA-Regeln für Gebäude abzuschreiben. Die stillen Reserven, die in dem Gebäude ruhen, das im Eigentum des anderen Ehegatten steht, sind in diesem Fall nicht zu versteuern, wenn die Nutzung durch den unternehmerisch tätigen Ehegatten beendet wird.
Aufdeckung von stillen Reserven bei Einbringung
Der Kläger betrieb zunächst als Einzelunternehmer eine Schreinerei und errichtete die für sein Unternehmen notwendigen Gebäude zum Teil auf einem Grundstück, das seiner Ehefrau und ihm je zur ideellen Hälfte gehörte. Die Aufwendungen für die Gebäude trug der Kläger allein aus eigenen betrieblichen Mitteln. Im Jahr 1994 gründete er mit seinen Söhnen eine GbR, an der seine Söhne zu 50 % bzw. 10 % beteiligt waren. Er übertrug sein Unternehmen unter Zurückbehaltung der Grundstücke auf die GbR, die das Unternehmen anschließend zu Buchwerten in eine GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbrachte. An der GmbH waren der Kläger zu 40