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Gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen Kindern
Gleichmäßige finanzielle Beteiligung für doppelte Haushaltsführung nicht zwingend erforderlich, maßgebliche Mitbestimmung wahrscheinlich
Während das „Mehrgenerationen-Wohnen” früher allgemein üblich war, verschwand der Gedanke von „allen unter einem Dach” in der modernen Gesellschaft zunehmend. Die Entwicklungen der jüngeren Zeit – insbesondere bedingt durch die steigende Zahl älterer Menschen – lassen allerdings wieder mehr unterschiedliche Wohnformen aufkommen. Dabei sind auch von erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen Kindern zusammen mit ihren Eltern geführte Haushalte keinesfalls selten. Der BFH musste sich nun damit auseinandersetzen, welche Anforderungen zu erfüllen sind, damit ein solcher gemeinsamer Haushalt als eigener Hausstand im Sinne der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG angesehen werden kann.
Gemeinsam mit der Mutter bewohntes Einfamilienhaus
Der als Chemiker nichtselbständig tätige und 1964 geborene Kläger hatte im Jahr 2006 eine Stelle angetreten und am zugehörigen Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz begründet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte er daraufhin Aufwendungen doppelter Haushaltsführung geltend. Seinen bisherigen Hauptwohnsitz hatte der alleinstehende Kläger beibehalten und wohnte dort zusammen mit seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutte...