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Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Betriebsprüfers
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die für einen Betriebsprüfer prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst ausgeübt wird, so dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Der Betriebsprüfer eines Finanzamts kann daher die Kosten für sein Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen. Zudem haben die Richter klargestellt, dass Aufwendungen für die Renovierung eines jedenfalls auch privat genutzten Gäste-WCs in der Privatwohnung eines Betriebsprüfers nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Anders als der Kläger, der die berufliche Toilettennutzung in Prozent angeben konnte, hielt das Gericht die Benutzung der Toilette nicht für beruflich veranlasst. Hinweis: Beim BFH ist unter dem Az. V...