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Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale
Das FG Niedersachsen hat gegen die bisherige FG-Rechtsprechung und gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (, BStBl 2013 I S. 215) entschieden, dass aufgrund einer Falschbetankung des Wagens auf dem Weg zur Arbeit verursachte Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Mit den Kilometerpauschbeträgen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG seien die normalen, voraussehbaren Kosten (z. B. Kfz-Steuern, AfA), die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten Pkw für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten. Nicht mit der Pauschale berücksichtigt seien dagegen Unfallkosten und sonstige Kosten, die außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen.