BMF - IV C 6 - S 2244/12/10001 BStBl 2013 I S. 721

Anwendung des (BStBl 2013 II S. 372) auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des (BStBl 2013 II S. 372) Folgendes:

Nach den Grundsätzen des (a. a. O.) ist der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom (StSenkG) auf 1 % ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen:

Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der Steuerpflichtige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war“. Anders als die Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 enthält § 17 Absatz 1 EStG i. d. F. des StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.

BMF v. - IV C 6 - S 2244/12/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 721
BB 2013 S. 1430 Nr. 24
DStR 2013 S. 6 Nr. 22
DStZ 2013 S. 484 Nr. 14
EStB 2013 S. 219 Nr. 6
GmbH-StB 2013 S. 215 Nr. 7
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 7
StB 2013 S. 226 Nr. 7
StBW 2013 S. 588 Nr. 13
Ubg 2013 S. 461 Nr. 7
WPg 2013 S. 625 Nr. 12
RAAAE-36828