Nichtveranlagungsbescheinigung für eine Holdinggesellschaft wegen
einer Überbesteuerungssituation
Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal „aufgrund der Art seiner Geschäfte” ist erfüllt, wenn die Überbesteuerungssituation der ausgeübten
Geschäftstätigkeit derart wesensimmanent ist, dass ein wirtschaftlich besseres Ergebnis zwangsläufig nicht erzielt werden
kann.
Es reicht nicht aus, dass die Überzahlersituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen
Geschäften konkret nachgeht, vielmehr muss die sog Überzahlungssituation nachhaltig auf den abstrakt möglichen Geschäften
beruhen.
Bei Holdinggesellschaften ist eine dauerhafte Überzahlersituation bereits dann nicht gegeben, wenn sie nach ihrer Satzung
nicht als Holding tätig sein muss, sondern jederzeit eine operative Tätigkeit aufnehmen kann.
Der inzwischen auf 15% herabgesenkte Körperschaftssteuersatz bei dennoch bestehender voller Kapitalertragsteuerpflicht der
Ausschüttungen führt noch nicht zu einer dauerhaften Überzahlersituation.
Führt die Holdinggesellschaft sonstige entgeltliche Konzerndienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften aus und übernimmt
sie diesen gegenüber Fremdfinanzierungsfunktion, liegt aufgrund der konkreten Tätigkeit trotz der Anwendung des § 8b KStG
nicht zwangsläufig eine Überzahlersituation vor, selbst wenn die steuerpflichtigen Tätigkeiten tatsächlich nur in ganz geringem
Umfang ausgeführt werden.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1047 Nr. 13 FAAAE-36683
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 13.02.2013 - 4 K 559/12
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