Unzulässigkeit eines missbräuchlichen Richterablehnungsgesuchs
Keine Erledigung der Hauptsache bei anfänglicher Befürchtung der Dürftigkeit des Nachlasses und tatsächlich gegebener Werthaltigkeit
des Nachlasses
Steuerliche Relevanz der zivilrechtlichen Normen zur Erbenhaftung
Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung und bei Nicht-Dürftigkeit des Nachlasses
Leitsatz
1. Ein Richterablehnungsgesuch, das lediglich zur Erzwingung einer Terminsvertagung und damit zur Prozessverschleppung sowie
zur Erreichung des Ausschlusses eines Senatsmitglieds im Hinblick auf dessen vom Kläger missbilligte vorläufige Rechtsauffassung
gestellt wird, ist rechtsbräuchlich und damit unzulässig, sodass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Stammbesetzung,
unter Mitwirkung des abgelehnten Richters, das Gesuch ohne gesonderten Beschluss und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung
des abgelehnten Richters zurückweisen und in der Sache entscheiden kann.
2. Erklärt der Kläger die Erledigung der Hauptsache und widerspricht der Beklagte dieser Erklärung, so ist der Rechtsstreit
nicht erledigt, sondern wird fortgesetzt. Gegenstand des Rechtsstreits ist dann grundsätzlich nur noch die Frage, ob die Hauptsache
erledigt ist und wer die Kosten zu tragen hat; es handelt sich dabei um eine Antragsänderung eigener Art. Nur wenn der Kläger
seinen ursprünglichen Sachantrag zumindest hilfsweise aufrecht erhalten hat, ist bei Verneinung eines erledigenden Ereignisses
durch das Gericht noch über den Hauptantrag zu entscheiden.
3. War das Klagebegehren anfänglich auf den Erlass eines Bescheides gerichtet, mit dem die Beschränkung der Vollstreckung
der Einkommensteuerschuld des Erben auf den Nachlass des Erblassers erfolgen sollte, so stellt der Umstand, dass sich das
Erbe später nicht wie vom Erben ursprünglich angenommen als dürftig herausstellt und der Erbe nicht mehr fürchten muss, mit
seinem eigenen Vermögen und seinen eigenen Einnahmen über die Erbmasse hinaus für durch das Erbe verursachte Einkommensteuerschulden
einstehen zu müssen, kein Erledigungsereignis i. S. d. § 138 FGO dar.
4. Über § 45 Abs. 2 AO und die in Bezug genommenen Vorschriften des BGB bestimmt sich der Umfang der Haftung des Erben. Daher
sind auch etwaige Haftungsbeschränkungen zugunsten des Erben und erhobene Einreden, wie die der Dürftigkeit des Nachlasses,
zu beachten.
5. Selbst nach Aufhebung der Nachlassverwaltung bleibt die dadurch ausgelöste Haftungsbeschränkung bestehen. Der Erbe kann
auch dann noch die Haftungsbeschränkung nach §§ 1990, 1991 BGB in analoger Anwendung geltend machen, wenn die Nachlassverwaltung
nicht aus den in § 1990 Abs. 1 BGB genannten Gründen beendet wurde, der Nachlass also bei Beendigung der Nachlassverwaltung
nicht dürftig war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-36674
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.03.2012 - 10 K 1037/06 B
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