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BFH 28.2.2013 III R 94/10, BBK 11/2013 S. 503

Lohn und Gehalt | Keine Verpflegungsmehraufwendungen nach Ablauf von drei Monaten

Verpflegungsmehraufwendungen werden nur für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt . Diese Drei-Monats-Frist gilt nach dem BFH auch dann,

  • wenn [i]Drei-Monats-Frist setzt keine auswärtige 5-Tage-Woche voraus der Steuerpflichtige während der drei Monate am auswärtigen Tätigkeitsort nicht fünf Tage pro Woche, sondern nur zwei bis vier Tage pro Woche auswärts gearbeitet hat, und

  • wenn [i]Drei-Monats-Frist auch bei kurzfristigen Aufträgen der Steuerpflichtige von seinem auswärtigen Auftraggeber nicht von vornherein für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten beauftragt worden ist, sondern kurzfristig immer wieder aufs Neue Aufträge für die nächste Woche erhalten hat.

Hinweis:

Der [i]Drei-Monats-Frist ist verfassungsgemäß BFH hält die Drei-Monats-Frist weiterhin für verfassungsgemäß . Denn spätestens nach drei Monaten kann sich ein Steuerpflichtiger auf die Verpflegungssituation am auswärtigen Tätigkeitsort einstel...

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