1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß schlüssig und unter konkreter Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung dargelegt wird. Die bloße Behauptung, das Gericht habe sich in der Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der Argumentation eines Beteiligten auseinandergesetzt, genügt nicht.
2. Eine Kostenentscheidung ist bei Anhörungsrügen in sozialgerichtlichen Verfahren von Beteiligten, die nach § 183 SGG kostenprivilegiert sind, nicht zu treffen.
3. Für eine Anhörungsrüge ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Fundstelle(n): MAAAE-36513
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Online-Dokument
LSG Chemnitz, Beschluss v. 30.04.2013 - 8 AS 702/13 B KO RG
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