1. Wenn ein Jobcenter eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III erlassen hat, stehen dem Leistungsempfänger grundsätzlich zwei Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung. Zum einen kann der eine vorläufige Leistung bewilligende Bescheid mit der Begründung angefochten werden, die Verwaltung habe zu Unrecht vorläufige Leistungen anstatt endgültige bewilligt. Zum anderen ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen zulässig.
2. Aus dem Umstand, dass der Bewilligungszeitraum des eine vorläufige Leistung bewilligenden Bescheides abgelaufen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass damit ein begründeter Anspruch auf endgültige Leistungsfestsetzung verfolgt werden kann. Vielmehr ist zwischen dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes, dem Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes und dem Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes zu unterscheiden.
3. Die Angaben in einem Leistungsbescheid (und bei einem Rückabwicklungsverhältnis in einem Aufhebungs-, Rücknahme- oder Widerrufsbescheid) zum Bewilligungszeitraum betreffen das Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.
4. Ein Leistungsbescheid ist nicht nur die Grundlage für die Erbringung des Leistung, sondern auch das Behaltendürfen der zur Erfüllung des Leistungsanspruches erbrachten Leistungen. Deshalb erledigt sich der Leistungsbescheid nicht auf andere Weise mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
5. Der Grund der Vorläufigkeit als eine der Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III kann, muss aber nicht mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes im Zusammenhang stehen. Der Grund der Vorläufigkeit kann während des Bewilligungszeitraumes, aber auch bereits vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes bei einem zuvor erlassenen Leistungsbescheid entfallen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs eine längere Zeit erforderlich ist, und diese Feststellungen nicht innerhalb des Regelbewilligungszeitraumes von sechs Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) getroffen werden können.
6. Auf der Grundlage von § 121 Abs. 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt, nicht aber eine Sozietät beigeordnet werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs.- PKH - NZS 2012, 679).
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Online-Dokument
LSG Chemnitz, Beschluss v. 22.04.2013 - 3 AS 1310/12 B PKH
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