1.Ein Richter ist in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse über Erinnerungen in Kostenfestsetzungsverfanren nicht ausgeschlossen, weil er am der Kostenfestsetzung jeweils zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren mitgewirkt hat.
2. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist nicht statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom - L 8 AS 727/12 B KO - juris; vom - L 8 AS 179/13 B KO - juris und vom - L 8 AS 1454/12 B KO - juris). Zu keiner anderen Beurteilung fürht, dass andere Prozessordnungen Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren unter gewissen Voraussetzungen zulassen.
Fundstelle(n): LAAAE-36509
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 17.04.2013 - 8 AS 277/13 B KO
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