Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LSG Chemnitz Beschluss v. - 8 AS 277/13 B KO

Gesetze: RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 56 Abs. 3; SGG § 172; SGG § 178 S. 1; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 41 Nr. 6

Leitsatz

Leitsatz:

1.Ein Richter ist in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse über Erinnerungen in Kostenfestsetzungsverfanren nicht ausgeschlossen, weil er am der Kostenfestsetzung jeweils zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren mitgewirkt hat.

2. Das Sozialgericht entscheidet über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Beschwerde zum Landessozialgericht ist nicht statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom - L 8 AS 727/12 B KO - juris; vom - L 8 AS 179/13 B KO - juris und vom - L 8 AS 1454/12 B KO - juris). Zu keiner anderen Beurteilung fürht, dass andere Prozessordnungen Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren unter gewissen Voraussetzungen zulassen.

Fundstelle(n):
LAAAE-36509

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Chemnitz, Beschluss v. 17.04.2013 - 8 AS 277/13 B KO

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen