1. § 18 Abs. 1 SGB XII erfordert keine Antragstellung oder sonstige Initiative des Leistungsberechtigten. Ausreichend ist die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von einem Kern an Tatsachen, der die Notlage in ihren wesentlichen Grundlagen beschreibt.
2. Die Kenntnis entfällt nicht allein deshalb, weil der Leistungsberechtigte es trotz Hinweises des Sozialhilfeträgers unterlässt, seinen Hilfebedarf nochmals ausdrücklich geltend zu machen.
3. Der Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe steht die noch nicht endgültige Klärung der vorrangigen Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers - insbesondere des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende - nicht entgegen.
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