LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 31 AS 362/13 B ER
Leitsatz
Leitsatz:
1. Unionsbürger im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung haben auch dann noch einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, wenn sie sich nicht zur Arbeitssuche, sondern nur zum Sozialleistungsbezug in Deutschland aufhalten.
2. Die Sozialgerichte sind nicht dafür zuständig, die Rechtmäßigkeit einer Freizügigkeitsbescheinigung zu überprüfen. Diese Prüfung ist in einem ausländerrechtlichen Verfahren durchzuführen.
3. Unionsbürger mit Freizügigkeitsbescheinigung, die sich nur zum Sozialleistungsbezug in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil ein sozialrechtlicher Leistungsausschluss für diese Fallgruppe fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAE-36488
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.03.2013 - L 31 AS 362/13 B ER
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