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BGH 21.02.2002 I ZR 281/99

Berufsrecht; | Benutzung einer ,,Vanity-Nummer''

Ein Rechtsanwalt, der eine ,,Vanity-Nummer'' nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen ,,Rechtsanwalt'', ,,Anwaltskanzlei'' oder ,,Rechtsanwaltskanzlei'' belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung (bei den Vanity-Nummern, die von der Regulierungsbehörde vergeben werden, handelt es sich um einen sog. Mehrwertdienst im Telekommunikationsbereich, bei dem einer bestimmten entgeltfreien und bundesweit nur einmal vergebenen Nummer, die mit der Vorwahl 0800 beginnt, ein bestimmtes Schlagwort zugeordnet ist; bei Eingabe der Buchstaben des Schlagworts über die Telefon-Zifferntasten kommt es zu einer Verbindung mit dem Anschlussinhaber). § 43b BRAO verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne Mandate. Demgegenüber ist die Werbung um einzelne Man...

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