Wirbelsäulenerkrankung; Anerkennung als Berufskrankheit; Rumpfbeugehaltung
Gesetze: Anl 1 Nr 2108 BKV
Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 4 S 1629/10 Urteil
Gründe
1Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Der 1955 geborene Kläger war Forstoberinspektor. Seit November 1999 war er arbeitsunfähig erkrankt und wurde im Jahre 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im Jahre 2007 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit. Die Ursache seiner 2006 und 2007 erstmals diagnostizierten Krankheit sah er darin, dass er im Rahmen von Holzauszeichnungen eine fortdauernde und vielfach täglich anfallende ungesunde Körperhaltung habe einnehmen müssen. Sein Antrag ist erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt:
3Die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers sei keine Berufskrankheit. Insbesondere sei sie nicht auf langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung zurückzuführen. Der kurze Bück- und Aufrichtevorgang beim Holzauszeichnen werde von der Vorschrift nicht erfasst, denn es handele sich nicht um ein Verharren in gebückter Haltung, sondern um einen fließenden Bewegungsablauf. Erforderlich seien eine besondere Zwangshaltung und dabei zu verrichtende Arbeiten, wie sie etwa in Bauberufen und bei Untertagearbeitern vorkämen. Als Belastungsdauer für Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung seien deshalb nur Tätigkeitsabschnitte zu berücksichtigen, bei denen über einen längeren Zeitabschnitt eine Körperhaltung mit einer Rumpfneigung von 90 Grad und mehr eingenommen werde bzw. bei denen Tätigkeiten in Arbeitsräumen mit einer Höhe von weniger als 100 cm ausgeführt würden.
4Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
5Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom - BVerwG 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 = NVwZ 2011, 507; stRspr). Daran fehlt es, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts bereits hinreichend geklärt ist und das angerufene oberste Bundesgericht dem folgt (Beschlüsse vom - BVerwG 10 B 80.05 - Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5 und vom - BVerwG 9 B 12.11 - juris Rn. 8). So liegt es hier.
6Die von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage, ob eine extreme Rumpfbeugehaltung im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung auch bei einer fließenden Bewegung gegeben sein kann, ist nicht klärungsbedürftig.
7Der Begriffsinhalt der extremen Rumpfbeugehaltung im Sinne der Nr. 2108 der Berufskrankheiten-Verordnung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das - juris) unter Rumpfbeugehaltung nur die Bewegung (oder Flexion) des Oberkörpers nach vorne versteht. Eine Überstreckung oder Seitwärtsverbiegung fällt nicht darunter. Eine extreme Rumpfbeugehaltung im Sinne der Vorschrift liegt danach nur bei einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Haltung um mehr als 90 Grad vor, wie z.B. bei Stahlbetonbauern im Hochbau oder bei Tätigkeiten in Räumen, die eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen. Die Betroffenen müssen über einen längeren Zeitraum in dieser Haltung Arbeiten durchgeführt haben. Diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts, die sich u.a. auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, den allgemeinen Sprachgebrauch sowie fachkundige amtliche Äußerungen stützen, schließt sich der Senat an. Dass diese Voraussetzungen bei der klägerischen Tätigkeit des Holzauszeichnens nicht erfüllt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, ohne dass der Kläger insoweit Verfahrensrügen erhoben hat.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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Fundstelle(n):
VAAAE-36403