BGH Beschluss v. - IX ZR 254/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die weiter geltend gemachten Rügen sind im Rahmen des Verfahrens nach § 321a ZPO nicht zu prüfen (, NJW-RR 144 Rn. 1, 2).

2 Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er in vorliegender Sache mit einer Bescheidung weiterer Anträge nicht rechnen kann.

Fundstelle(n):
GAAAE-36379