BGH Beschluss v. - 4 StR 125/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Einbeziehung der Einzelstrafen (fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Monaten) aus dem (Berufungs-) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben, weil sich aus dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsausführungen nicht entnehmen lässt, dass das Berufungsurteil des Rechtskraft erlangt hat. Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzubeziehenden Einzelstrafen sicherstellt (vgl. , BGHSt 23, 98, 100; von Heintschel-Heinegg in MK-StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 21), ist aber zwingende Voraussetzung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB.

3 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAE-36366