Zu EGV 1383/2003 Art 13 Abs 1, EGV 1891/2004, EGV 1383/2003 Art 17: Zoll, Geistiges Eigentum, Recht
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1. Kann das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 genannte „Verfahren ..., in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums ... verletzt ist”, auch bei der Zolldienststelle durchgeführt werden oder muss die in Kapitel III der Verordnung behandelte „für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle” von den Zollbehörden getrennt sein?
2. Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1383/2003 wird als ein Ziel der Verordnung der Schutz der Verbraucher genannt, und gemäß dem dritten Erwägungsgrund sollte ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung des Verbots, Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten, ohne jedoch den im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung und im ersten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 1891/2004 angeführten rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu beeinträchtigen. Ist es mit diesen Zielen vereinbar, wenn die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1383/2003 festgelegten Maßnahmen nur dann angewandt werden können, wenn der Rechtsinhaber das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung genannte Verfahren zur Feststellung einer Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums einleitet, oder muss im Hinblick auf eine bestmögliche Verfolgung dieser Ziele auch die Zollbehörde die Möglichkeit haben, das entsprechende Verfahren einzuleiten?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
OAAAE-36252