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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1321/11

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, AO § 41 Abs. 1 Satz 1

Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer stillen Gesellschaft:

Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht insbesondere, wenn den Anlegern eine erhebliche Erfolgsbeteiligung an den Geschäften zugesagt wird und sie überdies bis zur Höhe ihres Kapitals an den Verlusten aus den getätigten Handelsgeschäften beteiligt werden. Die Kapitalanlagen beinhalten damit sowohl erhebliche Gewinnchancen als auch beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten Verlustbeteiligung, sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheit begründet sind. Eine derartige Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.

Gedanken des Verbraucherschutzes stehen der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegen.

2. Zum Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation:

Bei Wiederanlage von Erträgen liegt ein Zufluss vor, solange die Anleger tatsächlich die Wahl haben, sich die Erträge auszahlen zu lassen.

3. Zur Annahme eines Treuhandverhältnisses:

Ein treuhänderisches Halten von Kapitalbeteiligungen durch den Initiator des Schneeballsystems kann nicht angenommen werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Weisungen der Anleger hinsichtlich der Gestaltung der Anlagen vorliegen und das angebliche Treugut in den Bilanzen des angeblichen Treuhänders nicht dargestellt ist.

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 537 Nr. 12
FAAAE-36242

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.03.2012 - 2 K 1321/11

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