Steuerpflicht von Scheinrenditen aus Schneeballsystem
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für die
Annahme einer stillen Gesellschaft:
Für die Annahme eines
Gesellschaftsverhältnisses (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht
insbesondere, wenn den Anlegern eine erhebliche Erfolgsbeteiligung an den
Geschäften zugesagt wird und sie überdies bis zur Höhe ihres Kapitals an den
Verlusten aus den getätigten Handelsgeschäften beteiligt werden. Die
Kapitalanlagen beinhalten damit sowohl erhebliche Gewinnchancen als auch
beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten Verlustbeteiligung,
sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheit begründet sind. Eine derartige
Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet
ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.
Gedanken des Verbraucherschutzes
stehen der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegen.
2. Zum Zufluss von Kapitalerträgen
bei Novation:
Bei Wiederanlage von Erträgen liegt
ein Zufluss vor, solange die Anleger tatsächlich die Wahl haben, sich die
Erträge auszahlen zu lassen.
3. Zur Annahme eines
Treuhandverhältnisses:
Ein treuhänderisches Halten von
Kapitalbeteiligungen durch den Initiator des Schneeballsystems kann nicht
angenommen werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Weisungen
der Anleger hinsichtlich der Gestaltung der Anlagen vorliegen und das
angebliche Treugut in den Bilanzen des angeblichen Treuhänders nicht
dargestellt ist.
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 537 Nr. 12 FAAAE-36242
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.03.2012 - 2 K 1321/11
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